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§ 7 1. HAGDV
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen

Titel: Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 1. HAGDV
Gliederungs-Nr.: 804-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 1. HAGDV – Zustimmungsverfahren

(1) 1Trifft der Heimarbeitsausschuss Entscheidungen, die der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde bedürfen (§ 1 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 HAG), so hat er unter geeigneter Bekanntgabe den in Heimarbeit Beschäftigten und den Auftraggebern, die von der Entscheidung berührt werden, sowie den zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber und, falls die Zustimmung nur das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erteilen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HAG), auch den Obersten Arbeitsbehörden der Länder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist zu geben. 2Werden schriftliche Einwendungen fristgerecht erhoben, ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung über diese Einwendungen anzusetzen. 3Erachtet der Ausschuss die Einwendungen für begründet, so hat er unter Aufhebung seiner früheren Beschlüsse eine neue Entscheidung zu treffen; auf diese Entscheidung findet Satz 1 Anwendung.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht bei Gleichstellung einzelner Personen. 2Der Heimarbeitsausschuss hat in diesem Falle vor seiner Entscheidung den Gleichzustellenden sowie die zuständige Arbeitsbehörde des Landes, in dem der Gleichzustellende seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat, zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.

(3) 1Der Heimarbeitsausschuss hat die Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind die Niederschriften der Sitzungen, in denen über die zustimmungsbedürftige Entscheidung beraten wurde, beizufügen; das Gleiche gilt für fristgerecht eingegangene Einwendungen (§ 5 Abs. 5). 3Ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HAG), so hat der Heimarbeitsausschuss die Niederschriften auch den Obersten Arbeitsbehörden der Länder zuzuleiten. 4Betrifft eine Gleichstellung nicht nur bestimmte einzelne Personen, so soll die zuständige Arbeitsbehörde vor ihrer Entscheidung über die Zustimmung die gleichgeordnete Wirtschaftsbehörde zur Stellungnahme auffordern.

Zu § 7: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).