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§ 79 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ACHTER TEIL – Beteiligung der Personalvertretungen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 ThürPersVG – Teilnahme an Prüfungen, Auswahl- und Beurteilungsgesprächen

(1) An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, soll ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Zur Prüfung gehört auch die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(2) Der Personalrat ist berechtigt, mit einem von ihm bestimmten Mitglied an Auswahlgesprächen der Dienststelle im Rahmen von Auswahlverfahren zur Vorbereitung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen teilzunehmen. Im Fall der Zuständigkeit von Stufenvertretungen kann diese das Teilnahmerecht an den Personalrat der Dienststelle, in der die Einstellung vorgenommen werden soll, übertragen.

(3) Auf Wunsch des Beschäftigten kann ein Mitglied des Personalrats an Beurteilungsgesprächen teilnehmen.