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§ 79 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Vollstreckung und Wirksamwerden der disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Kosten und Aufwendungen, Verwertungsverbot, Begnadigung

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 79 ThürDG – Begnadigung

Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 24 Abs. 2 ThürBG entsprechend.