§ 79 ThürBO
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Vierter Abschnitt – Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 79 ThürBO – Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer Anlage auch dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrem Erhalt nicht besteht.