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§ 79 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 SchulG – Schulverband, öffentlich-rechtliche Vereinbarung

(1) Auf den Schulverband und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung finden die Vorschriften des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit ist die Schulbehörde.

(3) Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Kostendeckung beizutragen haben, ist jeweils die Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die das Verbandsmitglied ohne Bildung des Schulverbandes als Schulträger zuständig wäre.