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§ 79 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Hochwasserschutz

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 79 SächsWG – Bau- und Unterhaltungslast

(1) Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, wie dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die keinen Rechtsanspruch Dritter begründet. Öffentliche Hochwasserschutzanlagen, für deren Bau nach § 80 Abs. 1 und 2 der Freistaat Sachsen zuständig ist, dürfen zur Erreichung eines bestimmten Schutzzieles nur dann durch mobile Elemente ergänzt oder ersetzt werden, wenn die Gemeinde, deren Gemeindegebiet durch die Anlage geschützt werden soll, diejenigen Kosten übernimmt, welche über die Kosten hinausgehen, die zur Erreichung desselben Schutzziels ohne die mobilen Elemente entstehen würden, und sich zum Betrieb und der Unterhaltung der mobilen Elemente entsprechend § 84 Abs. 1 Satz 3 verpflichtet.

(2) Die Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage schließt ihre Erhöhung, Verstärkung oder Umgestaltung für Zwecke des Hochwasserschutzes ein.

(3) Die Unterhaltung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung des Zustands, in den die Anlage zur Erreichung ihres Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. Hierzu gehört auch die Beseitigung langjährig stehender Bäume, Sträucher und Wurzelstöcke, die die öffentliche Hochwasserschutzanlage gefährden oder beeinträchtigen können.

(4) Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind von den Aufgabenträgern nach § 80 regelmäßig auf ihre Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Untersuchungen, die dabei festgestellten Mängel und die zur Beseitigung der Mängel veranlassten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

(5) Für die Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten die §§ 56 bis 58 entsprechend.