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§ 79 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 79 SHBesG – Überleitung von Ämtern

(1) Am 1. Januar 2019 vorhandene Beamtinnen und Beamte, denen am 31. Dezember 2018 ein erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in Besoldungsgruppe A 3 oder ein zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in A 6 verliehen war, sind entsprechend der in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 8. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 691) geregelten Anhebung der Einstiegsämter mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in das neue Einstiegsamt A 4 oder A 7 übergeleitet.

(2) Am 1. Januar 2016 vorhandene Beamtinnen und Beamte, denen am 31. Dezember 2015 ein zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in Besoldungsgruppe A 6 oder A 7 verliehen war, sind entsprechend der in Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a und b des Haushaltsbegleitgesetzes 2016 vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 500) geregelten Anhebung der Einstiegsämter mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in das neue Einstiegsamt A 7 oder A 8 übergeleitet.

(3) Am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, denen am 31. Dezember 2016 ein zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in Besoldungsgruppe A 7 verliehen war, sind entsprechend der in Artikel 2 Nummer 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2017 vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999) geregelten Anhebung des Einstiegsamtes mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in das neue Einstiegsamt A 8 übergeleitet.

(4) Am 1. August 2019 vorhandene Beamtinnen und Beamte, denen zu ihrer Besoldung in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Fußnote 9 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung dieses Gesetzes gewährt wurde, erhalten entsprechend Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 188) mit Wirkung vom 1. August 2019 eine Amtszulage nach Fußnote 6.

(5) Am 1. August 2019 vorhandene Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, denen ein Beförderungsamt verliehen worden ist, sind entsprechend der in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 188) geregelten Anhebung der Ämter mit Wirkung vom 1. August 2019 in ein neues Amt übergeleitet, wenn die Schülerzahl, die für die besoldungsrechtliche Bewertung des bisherigen Amtes maßgeblich ist, auch zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

(6) Am 1. August 2020 vorhandene Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, denen ein Beförderungsamt verliehen worden ist, sind entsprechend der in Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 188) geregelten Anhebung der Ämter mit Wirkung vom 1. August 2020 in ein neues Amt übergeleitet, wenn die Schülerzahl, die für die besoldungsrechtliche Bewertung des bisherigen Amtes maßgeblich ist, auch zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

(7) Am 1. August 2025 vorhandene Lehrkräfte, denen am 31. Juli 2025 ein erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in Besoldungsgruppe A 12 mit der Amtsbezeichnung "Lehrkraft" verliehen war, sind entsprechend der in Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 188) geregelten Anhebung des Einstiegsamtes mit Wirkung vom 1. August 2025 in das neue Einstiegsamt A 13 übergeleitet.

(8) Am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) vorhandene Beamtinnen und Beamte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 verliehen war, sind mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes in das der jeweiligen Laufbahn entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 6 übergeleitet. Satz 1 gilt auch, sofern das der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnete Amt mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) in den Katalog der künftig wegfallenden Ämter nach A 6 überführt ist. Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 6, denen am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) ein zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 verliehen war oder denen eine Amtszulage nach Fußnoten 4 oder 5 zur Besoldungsgruppe A 6 zustand, werden in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 7 übergeleitet.

(9) Am 1. Januar 2021 vorhandene Beamtinnen und Beamte, denen am 31. Dezember 2020 ein Amt der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 verliehen war, werden mit Wirkung vom 1 . Januar 2021 in das der jeweiligen Laufbahn entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.