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§ 79 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT: – Der Polizeivollzugsdienst → Zweiter Unterabschnitt: – Zuständigkeit

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 79 PolG – Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Die Polizeibeamten des Landes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 78 Abs. 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann Amtshandlungen vornehmen, wenn dies das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeibeamten tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen oder den Beschluss des Rates 2008/615/JI geregelt ist oder wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.

(2) Einer Anforderung von Polizeibeamten durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizeibeamten im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes.