§ 79 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Teil – Schlussvorschriften
§ 79 NLWO – Vordruckmuster für die Landtagswahl
Soweit für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl Vordrucke zu verwenden sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des Fachministeriums oder durch Anordnung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters bekannt gemacht.