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§ 79 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 79 NLWO – Vordruckmuster für die Landtagswahl

Soweit für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl Vordrucke zu verwenden sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des Fachministeriums oder durch Anordnung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters bekannt gemacht.