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§ 79 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 79 NKWO – Allgemeines

Für die Wahlen der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Wahl der Abgeordneten entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 80 und 81 dieser Verordnung oder aus § 91 Abs. 2 und 4 NKomVG etwas anderes ergibt.