Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 79 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 2 – Schulen, Institut für Qualitätsentwicklung und Schleswig-Holsteinisches Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 79 MBG Schl.-H. – Stufenvertretungen bei den unteren Schulaufsichtsbehörden und dem Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

(1) Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte einschließlich der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gebildet. § 13 ist anzuwenden.

(2) Innerhalb der Stufenvertretung werden die Lehrkräfte an Grundschulen, Förderzentren und Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II mit jeweils mindestens einem Sitz berücksichtigt.

(3) Beim Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) wird eine Stufenvertretung für die an den berufsbildenden Schulen beschäftigten Lehrkräfte gebildet.