Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 79 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 79 LWO – Öffentliche Auslegung der Eintragungslisten

(1) Nach Empfang der Eintragungslisten hat die Gemeinde nach dem Muster der Anlage 21 unverzüglich bekannt zu machen, wann und wo die Eintragungen für das Volksbegehren geleistet werden können. Die Gemeinde weist dabei auf die Möglichkeit hin, die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration nach Art. 65 LWG in der Gemeindeverwaltung einzusehen, sofern diese Bekanntmachung nicht bereits Teil der Eintragungsbekanntmachung der Gemeinde ist.

(2) Die Eintragungslisten sind während der Dauer der Eintragungsfrist mindestens wie folgt auszulegen:

  1. 1.

    an den Werktagen von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr,

  2. 2.

    an den Werktagen von Montag bis Donnerstag von 13 Uhr bis 16 Uhr,

  3. 3.

    an einem Werktag von Montag bis Freitag bis 20 Uhr,

  4. 4.

    an einem Samstag oder Sonntag zwei Stunden und

  5. 5.

    an gesetzlichen Feiertagen zwei Stunden; auf diese Auslegung kann vorbehaltlich Satz 2 verzichtet werden, wenn die Eintragung an einem weiteren Samstag oder Sonntag zwei Stunden oder an einem weiteren Werktag bis 20 Uhr ermöglicht wird.

Beginnt oder endet die Eintragungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind die Listen an diesem Tag mindestens vier Stunden auszulegen. In jedem Eintragungsraum sind so viele Listen auszulegen, dass längere Wartezeiten vermieden werden.