Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 79 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 10 – Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Durchführungsvorschriften, Inkrafttreten und Berichtspflicht

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 79 LNatSchG NRW – Überleitung bestehender Verordnungen

(1) Verordnungen über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und Landschaftsschutzgebieten und die entsprechenden Eintragungen in das Landesnaturschutzbuch und in das Naturdenkmalbuch auf Grund der §§ 12, 13 und 18 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6, 7 und 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGS. NW. S. 159) bleiben bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 43 in Kraft. Die Verordnungen können aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden. § 32 Absatz 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes findet für die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Verordnungen keine Anwendung.

(2) § 50a gilt auch fur die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen.