§ 79 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
SIEBENTER ABSCHNITT – Bürgerentscheid
§ 79 KWO – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gilt § 54 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss feststellt:
- 1.die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.die Zahl der Abstimmenden,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
- 5.das Ergebnis des Bürgerentscheids im Sinne des § 8b Abs. 6 Satz 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung.