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§ 79 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SIEBENTER ABSCHNITT – Bürgerentscheid

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 79 KWO – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gilt § 54 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss feststellt:

  1. 1.
    die Zahl der Stimmberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Abstimmenden,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
  5. 5.
    das Ergebnis des Bürgerentscheids im Sinne des § 8b Abs. 6 Satz 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung.