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§ 79 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Achter Abschnitt – Kammern, Landesschulbeirat

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 HmbSG – Aufgaben

(1) Die Schülerkammer, die Elternkammer und die Lehrerkammer (Kammern) beraten die zuständige Behörde bei allen das Schulwesen betreffenden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie sollen die Beziehungen von Schule, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften untereinander und zur Öffentlichkeit pflegen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere soweit sie Fragen der Schul- oder Unterrichtsgestaltung, der Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler oder der inneren Ordnung der Schule betreffen. Die Lehrerkammer ist darüber hinaus bei grundsätzlichen Fragen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu beteiligen.

(3) Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der zuständigen Behörde nach Absatz 2 grundsätzliche Einwendungen, so hat der Präses der zuständigen Behörde oder eine von ihm bestimmte Vertreterin oder ein von ihm bestimmter Vertreter vor der Entscheidung die Vorsitzenden der Kammer zu hören.

(4) Die Kammern können der zuständigen Behörde Vorschläge zu allen Fragen des Schulwesens zuleiten.

(5) Die Arbeit der Kammern wird nach Maßgabe des Haushaltsplans durch öffentliche Mittel gefördert. Die zuständige Behörde hat in dem erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung technischer Einrichtungen zu gestatten.