Gesetze

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§ 79 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 79 HeilBerG – Ladung zur Beweiserhebung

Beschuldigte, die Antragstellerin und der Antragsteller oder die jeweilige Vertretung sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.