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§ 79 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Dritter Abschnitt – Wahl des Bildungsganges und Abschlüsse

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 79 HSchG – Prüfungen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie dem Zweck, festzustellen, ob die Schülerin oder der Schüler den mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsstand erreicht hat; dabei können im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Prüfungsaufgaben werden auf der Grundlage der Kerncurricula oder Lehrpläne festgelegt. Nicht erbrachte Prüfungsleistungen, die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, werden mit der Note ungenügend oder mit null Punkten bewertet.

(2) Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. Mitglieder sind in der Regel an der Schule unterrichtende Lehrkräfte; sie sollen die Lehrbefähigung in den jeweiligen Prüfungsgebieten haben. Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die oder der Vorsitzende hat Beschlüsse des Prüfungsausschusses, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, unverzüglich zu beanstanden; § 87 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann einmal, in Ausnahmefällen zweimal wiederholt werden; § 75 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist unzulässig. Die Sitzung eines Prüfungsausschusses nach Satz 3 kann auf Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in begründeten Ausnahmefällen statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, wenn kein Mitglied des Ausschusses der elektronischen Form widerspricht.

(3) Nichtschülerinnen und -schülern ist zum Erwerb schulischer Abschlüsse die Ablegung entsprechender Prüfungen (Externenprüfung) zu ermöglichen. Bei Bestehen der Prüfung ist ein dem Abschlusszeugnis entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Externenprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) gelten nicht als Wiederholungsprüfungen nach Abs. 2 Satz 4.