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§ 79 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 BbgSchulG – Wahlprüfung

(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über Einsprüche entscheiden nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters

  1. 1.
    bei schulischen Gremien die Schulleitung innerhalb einer Woche nach Eingang,
  2. 2.
    bei Gremien auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte das staatliche Schulamt innerhalb von drei Wochen nach Eingang und
  3. 3.
    bei Gremien auf Landesebene das für Schule zuständige Ministerium innerhalb von drei Wochen nach Eingang.

(2) Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.