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§ 78 WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Bundesrecht

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Hochwasserschutz

Titel: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WHG
Gliederungs-Nr.: 753-13
Normtyp: Gesetz

§ 78 WHG – Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (1)  (2)  (3)  (4)  (5)

(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

  1. 1.

    keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

  2. 2.

    das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

  3. 3.

    eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,

  4. 4.

    der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

  5. 5.

    die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

  6. 6.

    der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

  7. 7.

    keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

  8. 8.

    die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

  9. 9.

    die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

2Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,

  2. 2.

    die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und

  3. 3.

    die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

2Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. 3Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. 2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

  1. 1.

    das Vorhaben

    1. a)

      die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

    2. b)

      den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

    3. c)

      den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

    4. d)

      hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

  2. 2.

    die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

2Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. 3Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) 1Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder

  2. 2.

    ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.

2In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Zu § 78: Neugefasst durch G vom 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2193); geändert durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3901) und 3. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 176) (7. 7. 2023).

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2010 I S. 275)

Nachstehend wird der Hinweis des Freistaates Bayern auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 78 Absatz 1 Nummer 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  1. a)
  2. b)

    Bayerisches Wassergesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG)

  3. c)
  4. d)

    1. März 2010

*)

Das Gesetz tritt gemäß Art. 79 Abs. 1 BayWG mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.

(2) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2011 I S. 842, 2014 I S. 113)

Nachstehend wird der Hinweis des Freistaates Sachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 78 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
  1. a)

    § 100a Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsWG

  2. b)

    Sächsisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468)

  3. c)
  4. d)
  5. e)

    Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)

  6. f)

    8. August 2013

(3) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2014 I S. 12)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Rheinland-Pfalz auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
  1. a)
  2. b)

    Artikel 1 des Landesgesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes und des Landesabwasserabgabengesetzes vom 28. September 2010, GVBl. S. 299

  3. c)
  4. d)

    6. Oktober 2010

(4) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2015 I S. 153)

Nachstehend wird der Hinweis des Freistaates Bayern auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung von Bundesrecht

  4. d)

    Änderungsgesetz/Änderungsverordnung (ggf. Einzelvorschrift)

  5. e)

    Fundstelle

  6. f)

    Tag des Inkrafttretens

§ 78 Absatz 1 Nummer 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  1. a)

    Artikel 46 Absatz 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010, dieser Artikel geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (Aufhebung der Befristung der Gültigkeit des BayWG gemäß Artikel 79 Absatz 1 BayWG)

  2. b)

    GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U

  3. c)
  4. d)

    § 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes vom 16. Februar 2012

  5. e)

    GVBl 2012, 40

  6. f)

    29. Februar 2012

(5) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2016 I S. 715)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Rheinland-Pfalz auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  1. a)
  2. b)

    GVBl. S. 127

  3. c)
  4. d)

    30. Juli 2015