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§ 78 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 5 – Gewässeraufsicht

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 78 WG – Bauüberwachung und Bauabnahme

(1) Wer Bauten oder sonstige Anlagen errichtet, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Zulassung bedürfen, hat den ordnungsgemäßen Betrieb der Baustelle und die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und Anlagen sicherzustellen. Die Bauüberwachung kann auf Anordnung der Wasserbehörde durch anerkannte Sachverständige oder durch anerkannte sachverständige Stellen erfolgen. Diese haben die Wasserbehörden über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können, und die Ergebnisse der Überwachung mitzuteilen. Der Vorhabenträger hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der Wasserbehörde mitzuteilen.

(2) Eine Abnahme findet nur statt, wenn sie von der Wasserbehörde wegen der Größe oder der Art der Anlage oder wegen besonderer Umstände des Einzelfalles zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet wurde. Ist die Anlage ordnungsgemäß ausgeführt worden, so erteilt die Wasserbehörde für den wasserrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein. Unwesentliche Abweichungen stehen der Erteilung nicht entgegen; der Vorhabenträger hat die Pläne und Beschreibungen mit dem wirklichen Zustand in Einklang zu bringen. Vor Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur insoweit betrieben oder benutzt werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.