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§ 78 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Schlussvorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 78 VwVG LSA – Übergangsvorschriften

(1) Für Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Vorschriften eingeleitet waren, werden Gebühren nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhoben.

(2) Bis zum 1. Januar 2024 erwirkte Leistungsbescheide oder Vollstreckungsurkunden nach § 2 Abs. 2, die gegen alle Gesellschafter gerichtet sind, genügen zur Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.