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§ 78 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 8. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 VwGO – Beklagter

(1) Die Klage ist zu richten

  1. 1.
    gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
  2. 2.
    sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Zu § 78: Geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).