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§ 78 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Sicherung des Wasserabflusses; Gewässer- und Hochwasserschutz

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 ThürWG – Schutz der oberirdischen Gewässer, der Ufer und der Uferbereiche (1)

(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihrer Befestigung und ihres Bewuchses sowie die Uferbereiche sind zu schützen.

(2) Als Uferbereich gilt die an die Gewässer angrenzende Fläche in einer Breite von zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung, in einer Breite von fünf Meter bei Gewässern zweiter Ordnung jeweils landseits der Böschungsoberkante. Die Wasserbehörde kann wegen der Breite des Uferbereichs Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet im Streitfall über den Verlauf der Böschungsoberkante. Im Uferbereich dürfen Bäume und Sträucher außerhalb von Wald nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung des Gewässers, zur Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Im Uferbereich von natürlichen Gewässern, die in der Regel ständig Wasser führen, darf Grünland nicht in Ackerland umgebrochen werden. Das Aufbringen, Lagern und Ablagern wassergefährdender Stoffe ist verboten. Für die Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln gelten die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Düngemittel dürfen nur nach den Bestimmungen der Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht werden.

(4) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Schutze der Ufer, der Anlagen an einem Ufer sowie der Uferanpflanzungen erlassen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).