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§ 78 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 ThürLWO – Berufung von Listennachfolgern

(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtags Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung, des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, unverzüglich mit. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(2) Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Landtag eingetreten ist und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Landtags.

(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.