Gesetze

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§ 78 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 78 ThürHeilBG – Gebührenerhebung bei Ermittlungen nach § 55 Abs. 3

Der Kammervorstand kann die Durchführung von Ermittlungen nach § 55 Abs. 3 von der Erhebung einer Gebühr in Höhe von 150 Euro abhängig machen. Im Übrigen gilt § 76 entsprechend.