§ 78 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 78 ThürHeilBG – Gebührenerhebung bei Ermittlungen nach § 55 Abs. 3
Der Kammervorstand kann die Durchführung von Ermittlungen nach § 55 Abs. 3 von der Erhebung einer Gebühr in Höhe von 150 Euro abhängig machen. Im Übrigen gilt § 76 entsprechend.