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§ 78 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt II – Schulkonferenz

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 SchulG – Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse

(1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schulkonferenz wird von ihr oder ihm mindestens vier Mal im Jahr einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Schulkonferenz kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Aufgaben, insbesondere zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten, Ausschüsse bilden. Wird an einer Schule ein Mittagessen angeboten oder ist ein solches Angebot geplant, so bildet die Schulkonferenz der Schule einen Mittagessensausschuss. Der Ausschuss dient insbesondere

  1. 1.

    der Unterstützung der Schulkonferenz bei der Stellungnahme zu der Auswahl des Essensanbieters,

  2. 2.

    der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle des Mittagessens,

  3. 3.

    dem Informationsaustausch mit der für die Kontrolle des Mittagessens zuständigen Stelle im Bezirk.

Über die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet die Schulkonferenz; dabei soll jede in der Schulkonferenz vertretene Gruppe angemessen vertreten sein. Dem Mittagessensausschuss soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule oder von Trägern der freien Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 erbringen, angehören. Der Essensanbieter der Schule soll auf Wunsch des Mittagessensausschusses als Gast an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Die Schulkonferenz jeder beruflichen Schule bildet einen Fachausschuss. Der Fachausschuss berät die Schulkonferenz bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Er befasst sich insbesondere mit

  1. 1.
    der Koordinierung der schulischen und der betrieblichen Ausbildung,
  2. 2.
    der weiteren Entwicklung der Ausbildung an der Schule,
  3. 3.
    dem Ausbau der Fachräume und der Lehrmittelsammlung,
  4. 4.
    Meinungsverschiedenheiten von allgemeiner Bedeutung zwischen Schule und Betrieb,
  5. 5.
    Fragen der fachpraktischen Ausbildung in den Bildungsgängen des Oberstufenzentrums.

(4) Dem Fachausschuss gehören an:

  1. 1.
    die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. 2.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz,
  3. 3.
    die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Schulkonferenz und
  4. 4.
    je zwei bis fünf weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 soll so bemessen sein, dass die an der Schule überwiegend vertretenen Berufssparten berücksichtigt werden. § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend; die Benennung erfolgt für vier Jahre. Die oder der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre abwechselnd aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gewählt.