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§ 78 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 78 SchulG M-V – Klassenkonferenz

(1) Für jede Klasse oder, wenn der Unterricht in Kursen erteilt wird, für jede Jahrgangsstufe, ist eine Klassenkonferenz zu bilden.

(2) Die Klassenkonferenz wird gebildet aus

  1. 1.

    den Lehrerinnen und Lehrern, die in der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe Unterricht erteilen und den in ihr regelmäßig tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

  2. 2.

    den beiden Vertretern des Klassenelternrates nach § 87 Absatz 5 und

  3. 3.

    ab Jahrgangsstufe 5 der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher und ihrem oder seinem Vertreter.

§ 77 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter. Ist die Klassenkonferenz für eine Jahrgangsstufe gebildet, wird die oder der Vorsitzende von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellt.

(4) Die Klassenkonferenz berät und entscheidet über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder Jahrgangsstufe oder einzelne Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Jahrgangsstufe betreffen, insbesondere über

  1. 1.

    das Zusammenwirken der Fachlehrerinnen und Fachlehrer und die Koordinierung des fächerübergreifenden Unterrichts,

  2. 2.

    die Koordinierung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,

  3. 3.

    Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern.

Wenn eine Klasse oder Jahrgangsstufe von nicht mehr als zwei Lehrerinnen oder Lehrern unterrichtet wird, bestimmt die Schulkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt.

(5) Die Klassenkonferenz berät und entscheidet ferner über alle Angelegenheiten, die die individuelle Förderplanung (§ 4 Absatz 2), die Erteilung der Schullaufbahnempfehlung (§ 15 Absatz 3), die Erteilung der Einschätzung (§ 62 Absatz 2), die Zeugnisse (§ 63) sowie die Versetzungen und Wiederholungen (§ 64), die Kurseinstufungen (§ 65) und die Übergänge (§ 66 Absatz 3 Satz 2) betreffen. Die Klassenkonferenz besteht in diesen Fällen lediglich aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1; Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ihre Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter. Im Falle ihrer Verhinderung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Lehrerin oder einen Lehrer mit dem Vorsitz beauftragen.