Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 78 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Hochwasserschutz

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 78 SächsWG – Öffentliche Hochwasserschutzanlagen

(1) Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind Deiche, Hochwasserschutzmauern, Hochwasserrückhaltebecken und sonstige Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören auch dem Hochwasserschutz dienende Nebeneinrichtungen wie Schöpfwerke, Deichsiele und die nicht dem öffentlichen oder landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Deichunterhaltungs- und -verteidigungswege. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes für Deiche gelten unbeschadet der Regelung des § 26 Abs. 11 entsprechend für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen.

(2) Die Aufgabenträger nach § 80 führen ein Verzeichnis aller öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und ihrer Bestandteile.

(3) Soweit die zuständige Wasserbehörde dies bestimmt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für öffentliche Hochwasserschutzanlagen auch für sonstige Anlagen, die dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt sind und die nicht nur die Grundstücke und Anlagen eines Eigentümers schützen.