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§ 78 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 78 SächsHSFG – Gemeinsame Bestimmungen für das Hochschulpersonal

(1) Die Beschäftigten der Hochschulen stehen im Dienst des Freistaates Sachsen. Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende.

(2) Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Rektorates ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Es kann einzelne Befugnisse durch Verwaltungsvorschrift auf die Hochschule übertragen. Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals ist der Rektor. Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals ist der Kanzler.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).