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§ 78 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil IV – Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 78 SVwVG – Kostenordnung

(1) Die Kostenordnung bestimmt, welche Kosten erhoben werden und wann die Kostenpflicht entsteht.

(2) In der Kostenordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass

  1. 1.

    Gebühren für Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sowie Mahn-, Pfändungs-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Schreibgebühren erhoben werden,

  2. 2.

    die Vollstreckungsbehörde bei der Ersatzvornahme ihre Aufwendungen und die Aufwendungen Dritter nach Pauschsätzen feststellt,

  3. 3.

    bei der Ersatzvornahme durch einen Dritten ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde erhoben wird,

  4. 4.

    die Kosten einer Postnachnahme als Auslagen erhoben werden,

  5. 5.

    eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden darf, wenn aus Gründen, die der Pflichtige zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Beamter erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen erhoben werden können,

  6. 6.

    die Kosten aus eingezahlten oder beigetriebenen Beträgen gedeckt werden dürfen.