Gesetze

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§ 78 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zehnter Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 PersVG – Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.