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§ 78 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Patentanwaltskammer → Zweiter Unterabschnitt – Kammerversammlung

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 PAO – Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.