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§ 78 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Richterdienstgerichte → Erstes Kapitel – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 78 NRiG – Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Niedersächsische Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht in Hannover, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht in Celle errichtet.

(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.