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§ 78 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Siebtes Kapitel – Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 NKWO – Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson. 2Die Benachrichtigung ist zuzustellen. 3§ 77 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bevor nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 NKWG festgestellt wird, dass eine Ersatzperson ausscheidet, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.