§ 78 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Siebtes Kapitel – Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen
§ 78 NKWO – Ausscheiden von Ersatzpersonen
(1) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson. 2Die Benachrichtigung ist zuzustellen. 3§ 77 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bevor nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 NKWG festgestellt wird, dass eine Ersatzperson ausscheidet, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.