§ 78 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren
§ 78 LWO – Eintragung und Eintragungslisten
(1) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal eintragen.
(2) Die Eintragungslisten sollen nach dem Muster der Anlage 26 abgefasst werden.