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§ 78 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 LWO – Eintragung und Eintragungslisten

(1) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal eintragen.

(2) Die Eintragungslisten sollen nach dem Muster der Anlage 26 abgefasst werden.