§ 78 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 7 – Wahlgeräte
§ 78 LWO – Allgemeines
Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Landtagswahlen nur eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind.