Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 78 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Stauanlagen, Deich- und Dammbauten → Unterabschnitt 3 – Deiche, Hochwasserschutzmauern und Dämme

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 78 LWG – Eigentum

(1) Deiche, für die das Land ausbau- und unterhaltungspflichtig ist, sind Eigentum des Landes.

(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Deichen einem anderen als dem Land zusteht, bleibt es aufrechterhalten.