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§ 78 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Sechster Abschnitt – Stauanlagen, künstliche Wasserspeicher

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 78 LWG – Bau und Betrieb von Stauanlagen; künstliche Wasserspeicher (1)

(1) Stauanlagen (Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken, Sedimentationsbecken, Stauteiche und Geschiebesperren) sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführten technischen Vorschriften. Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird. Die zuständige Behörde kann nach Lage des Einzelfalls erhöhte Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerkes erhebliche Gefahren zu befürchten sind.

(2) Soweit es zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG geboten ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, hat derjenige, der eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wiederherzustellen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a WHG bleibt unberührt.

(3) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen des Absatzes 1 nicht, so hat der Unternehmer Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(4) Für die Zulassung von Bau und Betrieb einer Stauanlage gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau eines Gewässers auch insoweit, als es sich nicht um einen Ausbau im Sinne des § 31 Abs. 1 WHG handelt.

(5) Zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung von künstlichen Wasserspeichern nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.9 UVPG ist die Wasserbehörde, die nach § 34 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).