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§ 78 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten → II. Abschnitt – Sicherungsverfahren

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 78 LVwVG – Persönlicher Arrest

(1) Der persönliche Arrest ist nur zulässig, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. Die schriftliche Anordnung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde und tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt wird.

(2) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, vollzieht auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde den persönlichen Arrest nach § 933 der Zivilprozessordnung und bestimmt die Beschränkungen der persönlichen Freiheit. Über die Zulässigkeit des Arrestes hat das Amtsgericht nicht zu entscheiden.