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§ 78 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Das Verwaltungsverfahren → 1. – Verfahrensgrundsätze

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 LVwG – Beteiligte

(1) Beteiligte sind

  1. 1.
    Antragstellerinnen oder Antragsteller und Antragsgegnerinnen oder Antragsgegner,
  2. 2.
    diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  3. 3.
    diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
  4. 4.
    diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für eine dritte Person, so ist diese auf Antrag als Beteiligte oder Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit diese Person der Behörde bekannt ist, hat diese sie von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligte oder Beteiligter.