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§ 78 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 78 LRiStAG – Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, wenn ihm zur Last gelegt wird, eine Handlung begangen zu haben, die bei Richtern auf Lebenszeit mindestens eine Geldbuße zur Folge hätte, und aus diesem Grund gegen ihn zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Entlassung ermittelt wird. Ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren wird bis zur Entscheidung über die Entlassung ausgesetzt, wenn Ermittlungen nach Satz 1 eingeleitet werden. Mit Ermittlungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entlassung ist ein auf Lebenszeit ernannter Richter zu beauftragen.

(2) Für den Ausspruch eines Verweises und einer Geldbuße gelten die für Richter auf Lebenszeit maßgeblichen Bestimmungen.

(3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.