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§ 78 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 78 LRiG – Errichtung

(1) Als Richterdienstgerichte werden errichtet:

  1. 1.

    das Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg,

  2. 2.

    der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem ein Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.