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§ 78 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 6 – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 LDG – Kostentragung

(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zu Gunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 63 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.

(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.