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§ 78 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 6 – Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 LBG – Sachschadenersatz

(1) Sind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die von der Beamtin oder dem Beamten notwendigerweise mitgeführt wurden, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch die Beamtin oder den Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.

(2) Sind durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträgerinnen oder Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen einer Beamtin oder eines Beamten, von Familienangehörigen oder mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, wenn der Gewaltakt im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes oder der dienstlichen Stellung steht. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 und 2 entfällt, wenn nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses die Gewährung von Sachschadenersatz schriftlich beantragt wird.

(4) Hat der Dienstherr Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.