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§ 78 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

1. – Pflichten → g) – Arbeitszeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 78 LBG M-V – Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit (1)

(1) Die Landesregierung regelt die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Von der wöchentlichen Erbringung der regelmäßigen Arbeitszeit darf dabei abgewichen werden. Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten wird zugelassen. Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle zeitlich begrenzte Ausnahmen zur Arbeitszeitverordnung zuzulassen. Bei Erprobungen neuer Arbeitszeitmodelle in Verwaltungen der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie kommunaler Zweckverbände ist das Einvernehmen des Finanzministeriums nicht erforderlich.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht überschreiten (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit). Sie vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen durchschnittlich vierundfünfzig Stunden nicht überschritten werden.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr nach Maßgabe des Besoldungsrechts eine Vergütung erhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).