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§ 78 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 7 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 78 KV M-V – Grundsatz

(1) Die Aufsicht hat die Selbstverwaltung der Gemeinden zu fördern, die Rechte der Gemeinden zu schützen und die Erfüllung ihrer Pflichten zu sichern. Die Aufsicht soll die Gemeinden vor allem beraten, unterstützen und die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeindeorgane fördern.

(2) Die Aufsicht im eigenen Wirkungskreis ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht).

(3) Soweit dieses Gesetz Genehmigungspflichten vorsieht, darf die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung nur versagen, wenn die Beschlüsse oder Anordnungen der Gemeinde rechtswidrig sind.

(4) Die Aufsicht im übertragenen Wirkungskreis erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung (Fachaufsicht).