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§ 78 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Dritter Abschnitt – Wahl des Bildungsganges und Abschlüsse

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 78 HSchG – Weitere Übergänge

(1) Schülerinnen und Schüler können in dieselbe oder die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines anderen Bildungsganges übergehen. Der Übergang in einen Bildungsgang mit höheren Anforderungen setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Schule nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 befürwortet. Für den Übergang in die Fachoberschule sowie die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums nach Erwerb des mittleren Abschlusses ist der mittlere Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses (§ 13 Abs. 4 Satz 3) Voraussetzung.

(2) Schülerinnen und Schüler, die

  1. 1.

    in den Bildungsgang der Realschule oder in den gymnasialen Bildungsgang eintreten wollen, ohne unmittelbar vorher eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht zu haben,

oder die

  1. 2.

    aus einer genehmigten Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule in eine öffentliche Schule oder staatlich anerkannte Ersatzschule übergehen wollen,

haben sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren zu unterziehen. Über sein Ergebnis entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Maßgabe des § 77 Abs. 2.

(3) Der Übergang in die weiterführenden beruflichen Schulen ist möglich, wenn der mit den erworbenen schulischen Abschlüssen und Berechtigungen nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lassen. Eine Berufsausbildung oder eine dem Ausbildungsziel angemessene berufliche Tätigkeit kann vorausgesetzt werden. Die Aufnahme kann zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass die bisher besuchte Schule den Übergang befürwortet oder die Schülerin oder der Schüler erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilnimmt.

(4) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ist von der Schuljahrgangs- und Kurseinstufung in dem anderen Land auszugehen.