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§ 78 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Sechster Abschnitt – Gefahrenabwehrverordnungen

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 22.12.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 78 HSOG – Formerfordernisse

Gefahrenabwehrverordnungen müssen

  1. 1.
    eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  2. 2.
    in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet werden,
  3. 3.
    sich im Eingang auf dieses Gesetz beziehen; handelt es sich um eine Gefahrenabwehrverordnung, die auf Grund eines besonderen Gesetzes erlassen werden darf, so ist auch auf dieses Bezug zu nehmen,
  4. 4.
    den örtlichen Geltungsbereich bezeichnen,
  5. 5.
    soweit die Zustimmung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Stellen angeben, mit deren Zustimmung oder nach deren Anhörung sie erlassen sind,
  6. 6.
    im Falle der Androhung einer Geldbuße den Höchstbetrag angeben und auf § 77 Abs. 1 verweisen,
  7. 7.
    den Zeitpunkt des Erlasses und des In-Kraft-Tretens angeben,
  8. 8.
    die Stelle bezeichnen, die die Verordnung erlässt.