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§ 78 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 78 GO LT 2010 – Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände einen oder mehrere Berichterstatter wählen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn der Ausschuss nichts anderes beschließt, schriftlich.

(2) Über Gesetzentwürfe und Anträge, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungsempfehlungen beschlossen worden sind, ist schriftlich zu berichten. In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.

(3) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses darstellen. Er hat die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiederzugeben.

(4) Den Berichten und Beschlussempfehlungen zum Haushalt sind die Gegenüberstellungen mit den zahlenmäßigen Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben (Veränderungsnachweise) beizufügen.