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§ 78 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 GO LT 2005 – Einberufung und Durchführung der Ausschusssitzungen (1)

(1) Der Vorsitzende des Ausschusses setzt den Entwurf der Tagesordnung, Ort und Zeit der Ausschusssitzungen nach Maßgabe des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes fest und gibt dieses dem Präsidenten bekannt. Er veranlasst die entsprechende Mitteilung an die Mitglieder des Ausschusses, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, den Landesrechnungshof, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht und den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten.

(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnungspunkte soll den Beteiligten nach Absatz 1 in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung übersandt werden.

(3) Anträge auf Empfehlungen im Sinne von § 76 Abs. 1 müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.

(4) Ein Ausschuss ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies verlangt.

(5) In dringenden Fällen kann ein Ausschuss ausnahmsweise während sitzungsfreier Zeiten auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder einberufen werden, wenn das Präsidium zustimmt.

(6) Sitzungen der Ausschüsse sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtages statt. Ausnahmen kann der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)